Aufmaß nach VOB: Muster, Vorlage und Aufmaßregeln
Ein Aufmaß nach VOB ist die Feststellung der tatsächlich erbrachten Bauleistung als Grundlage der Abrechnung. Es hält Rechenansatz, Maße und Mengen je Leistungsposition nachvollziehbar fest und wird durch Mengenberechnungen, Zeichnungen und Nachweise belegt. Die Abrechnungsregeln der VOB/C bestimmen dabei je Gewerk, welche Maße gelten und welche Öffnungen übermessen werden.
Aufmaß nach VOB: Grundlagen und Abgrenzung
Was ist der Unterschied zwischen Massenermittlung und Aufmaß nach VOB?
Die Massenermittlung ist die rechnerische Vorabmenge aus der Planung, das Aufmaß die Feststellung der tatsächlich ausgeführten Leistung. Die Massenermittlung dient der Kalkulation und der Aufstellung des Leistungsverzeichnisses, das Aufmaß dient der Abrechnung. Beide arbeiten mit denselben Rechenansätzen, haben aber unterschiedliche Verbindlichkeit: die Vorabmenge ist eine Prognose, das Aufmaß eine Feststellung.
§ 14 Abs. 2 VOB/B verlangt, die für die Abrechnung erforderlichen Feststellungen möglichst fortlaufend mit dem Fortgang der Leistung zu treffen. Damit ist das Aufmaß kein nachgelagerter Bürovorgang, sondern begleitet die Ausführung.
Typischer Fehler: Die LV-Menge wird unverändert in die Rechnung übernommen. Weicht das Ist-Maß ab, ist die Rechnung sachlich falsch, selbst wenn die Menge dem Vertrag entspricht. Die Abweichung ist der Regelfall, nicht die Ausnahme.
Rechenbeispiel: Das LV weist für eine Trennwand 24,00 m² aus. Vor Ort wird die Wand 8,20 m lang statt 8,00 m ausgeführt, die Höhe bleibt 2,75 m. Aufmaß: 8,20 m × 2,75 m = 22,55 m². Abgerechnet werden 22,55 m², nicht 24,00 m² — die Vorabmenge trägt den Anspruch nicht.
Welche Aufmaßregeln gelten nach VOB/C?
Die Aufmaßregeln stehen nicht in der VOB/B, sondern in den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen der VOB/C — dort jeweils im Abschnitt zur Abrechnung. § 14 Abs. 2 VOB/B verweist für die Abrechnung ausdrücklich auf die Technischen Vertragsbedingungen; die VOB/C ist damit Vertragsbestandteil und nicht bloße Empfehlung.
Praktische Folge: Vor jeder Mengenermittlung ist zu klären, welche ATV für die konkrete Leistung gilt. Die VOB/C umfasst 68 ATV — welche davon herangezogen wird, entscheidet über jede weitere Zahl im Aufmaß.
Zur Ausgabenlage: Die geltende Fassung ist die Gesamtausgabe 2019 in Verbindung mit dem Ergänzungsband 2023. Nicht überarbeitete ATV behalten ihren früheren Stand. Wer eine Abrechnungsregel prüft, muss deshalb immer die Ausgabe der konkreten ATV mitprüfen — eine Regel ohne Ausgabejahr ist nicht überprüfbar.
Übermessen und Abziehen: die Öffnungsregeln nach Gewerk
Muss ich beim Aufmaß eine Fensteröffnung von 2 m² abziehen?
Das hängt vom Gewerk ab. Es gibt keinen Schwellenwert, der gewerkeübergreifend gilt — maßgeblich ist die Öffnungsgrenze der für Ihre Leistung geltenden ATV. Sie steht dort jeweils im Abschnitt zur Abrechnung, und welche ATV gilt, ist vor der Mengenermittlung zu klären.
Dieselbe Fensteröffnung von 2 m² kann daher in einem Gewerk übermessen und im nächsten abgezogen werden, obwohl es dieselbe Wand und dieselbe Öffnung ist. Wer den Wert eines Gewerks auf ein anderes überträgt, rechnet falsch ab — nach oben oder nach unten. Die Frage nach dem Gewerk ist deshalb der Frage nach der Zahl vorgeschaltet.
Grenzfall: Auf einer Wand arbeiten Rohbau, Putz und Trockenbau nacheinander. Für jedes dieser Gewerke ist eine eigene ATV maßgeblich, und damit potenziell eine eigene Öffnungsgrenze. Ein einheitliches Aufmaßblatt für alle drei Leistungen ist deshalb nur dann prüffähig, wenn es die Abzüge je Gewerk getrennt ausweist.
Warum unterscheiden sich die Öffnungsgrenzen zwischen den Gewerken?
Die Schwelle folgt dem Arbeitsaufwand an der Öffnung, nicht ihrer Fläche. Wird eine Öffnung ausgespart, entfällt zwar Fläche, es entsteht aber Aufwand an der Leibung: anarbeiten, abschneiden, profilieren, nachbessern. Bei kleinen Öffnungen übersteigt dieser Zusatzaufwand die ersparte Fläche, weshalb übermessen wird — der Abzug würde die Leistung unterbewerten. Ab einer bestimmten Größe kippt das Verhältnis, und der Abzug wird sachgerecht.
Weil der Leibungsaufwand je Gewerk unterschiedlich ausfällt — Mauerwerk, Putz und Trockenbau verhalten sich an derselben Öffnung nicht gleich — liegt der Kipppunkt je ATV anders. Die Grenzen sind also keine willkürlichen Setzungen, sondern gewerkespezifische Aufwandsentscheidungen. Das ist der Grund, warum eine Übertragung fachlich nicht trägt, auch wenn sie rechnerisch möglich wäre.
Prüffähigkeit nach § 14 VOB/B
Wie muss ein Aufmaß aussehen, damit es nach VOB/B § 14 prüffähig ist?
Prüffähig ist ein Aufmaß, wenn der Auftraggeber jede abgerechnete Menge ohne eigene Ermittlung nachvollziehen kann. § 14 Abs. 1 VOB/B verlangt dazu drei Dinge: eine übersichtliche Rechnung, die Einhaltung der Reihenfolge der Positionen und der vertraglichen Bezeichnungen, sowie die Beifügung der Mengenberechnungen, Zeichnungen und weiteren Nachweise als Anlagen.
Der praktische Maßstab ist damit strenger als „nachrechenbar". Nicht das Ergebnis muss belegt sein, sondern der Weg dorthin: Rechenansatz, Einzelmaße, Abzüge und die angewandte Abrechnungsregel. Eine Mengenangabe ohne Rechenansatz ist keine prüffähige Abrechnung, auch wenn die Menge zutrifft.
Checkliste: Prüffähigkeit nach § 14 VOB/B
| # | Kriterium | Bezug | Woran es in der Praxis scheitert |
|---|---|---|---|
| 1 | Rechnung ist übersichtlich aufgestellt | § 14 Abs. 1 VOB/B | Sammelpositionen ohne Aufschlüsselung |
| 2 | Reihenfolge der Positionen des Vertrags ist eingehalten | § 14 Abs. 1 VOB/B | Umsortierung nach Bauablauf statt nach LV |
| 3 | Die im Vertrag enthaltenen Bezeichnungen sind verwendet | § 14 Abs. 1 VOB/B | eigene Kurzbezeichnungen statt LV-Text |
| 4 | Mengenberechnungen sind als Anlage beigefügt | § 14 Abs. 1 VOB/B | Endmenge ohne Rechenansatz |
| 5 | Zeichnungen und weitere Nachweise sind beigefügt | § 14 Abs. 1 VOB/B | Skizze fehlt, Lage der Position nicht zuordenbar |
| 6 | Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind besonders kenntlich gemacht und auf Verlangen getrennt abgerechnet | § 14 Abs. 1 VOB/B | Nachtrag läuft unmarkiert in der Hauptposition mit |
| 7 | Die Feststellungen wurden möglichst fortlaufend mit dem Fortgang der Leistung getroffen | § 14 Abs. 2 VOB/B | Aufmaß erst bei Rechnungsstellung, Zustand nicht mehr feststellbar |
| 8 | Die Abrechnungsbestimmungen der Technischen Vertragsbedingungen sind angewendet | § 14 Abs. 2 VOB/B | falsche oder gar keine ATV zugrunde gelegt |
| 9 | Für später schwer feststellbare Leistungen wurde die gemeinsame Feststellung rechtzeitig verlangt | § 14 Abs. 2 VOB/B | verdeckte Leistung ohne Nachweis überbaut |
| 10 | Die Schlussrechnung ist fristgerecht eingereicht | § 14 Abs. 3 VOB/B | Frist bei Nachträgen falsch berechnet |
Zu Kriterium 10: Bei einer vertraglichen Ausführungsfrist von höchstens drei Monaten ist die Schlussrechnung binnen zwölf Werktagen nach Fertigstellung einzureichen, sofern nichts anderes vereinbart ist; je weitere drei Monate Ausführungsfrist verlängert sich diese Frist um sechs Werktage (§ 14 Abs. 3 VOB/B). Reicht der Auftragnehmer trotz Fristsetzung des Auftraggebers keine prüffähige Rechnung ein, darf der Auftraggeber sie selbst auf Kosten des Auftragnehmers aufstellen (§ 14 Abs. 4 VOB/B).
Mein Auftraggeber erkennt mein Aufmaß nicht an – woran kann das liegen?
In den meisten Fällen fehlt nicht die Leistung, sondern ihr Nachweis. Die Zurückweisung stützt sich auf § 14 Abs. 1 VOB/B: Ist die Rechnung nicht prüffähig, wird die Schlusszahlung nicht fällig — unabhängig davon, ob die abgerechnete Menge sachlich richtig ist.
Die häufigsten Gründe, nach Häufigkeit in der Prüfpraxis geordnet:
- Kein Rechenansatz. Es steht eine Menge, aber nicht, wie sie entstanden ist (Kriterium 4).
- Unbelegte Abzüge. Ein Abzug ist eingetragen, ohne dass erkennbar ist, welche Öffnung und welche Regel dahinterstehen (Kriterium 4 und 8).
- Falsche ATV. Es wurde nach der Regel eines anderen Gewerks abgerechnet (Kriterium 8).
- Verdeckte Leistung ohne Nachweis. Die Leistung ist überbaut, ein gemeinsames Aufmaß wurde nicht verlangt (Kriterium 9).
- Abweichende Bezeichnungen. Die Position ist dem LV nicht zuordenbar (Kriterium 2 und 3).
- Nachtrag nicht getrennt. Zusatzleistung ist in der Hauptposition aufgegangen (Kriterium 6).
Praktische Folge: Alle sechs Gründe sind formal, nicht fachlich. Sie lassen sich durch die Form des Aufmaßblatts ausschließen, bevor die erste Zahl eingetragen wird — nicht durch Nachverhandlung nach der Zurückweisung. Wie ein Vertrag und die Ausführungsphase dafür vorbereitet werden, behandeln die Leitlinien für die Planungs- und Bauphase.
Wer muss beim gemeinsamen Aufmaß dabei sein?
Beide Vertragsparteien, und zwar auf Verlangen des Auftragnehmers. § 14 Abs. 2 VOB/B verpflichtet den Auftragnehmer, die gemeinsame Feststellung für solche Leistungen rechtzeitig zu verlangen, die bei weiterem Fortgang der Arbeiten nur schwer oder nicht mehr feststellbar sind. Das Verlangen ist damit keine Höflichkeit, sondern eine Obliegenheit des Auftragnehmers.
Grenzfall: Erscheint der Auftraggeber trotz rechtzeitiger Aufforderung nicht, geht der Anspruch nicht unter — der Auftragnehmer muss die Feststellung dann aber belastbar allein dokumentieren und die Aufforderung nachweisen können. Wer das Verlangen dagegen unterlässt und die Leistung überbaut, trägt die Folgen der Unaufklärbarkeit selbst.
Typischer Fehler: Das gemeinsame Aufmaß wird erst zur Schlussrechnung angesetzt. Zu diesem Zeitpunkt sind Gründungssohlen verfüllt, Installationen geschlossen und Untergründe verputzt — der Termin kann die Feststellung nicht mehr leisten, für die er gedacht ist.
Der Aufmaßtermin und die anschließende Rechnungsprüfung sind organisatorisch der Engpass der Abrechnung: Beteiligte, Fristen, Unterlagen und Freigaben müssen zusammenlaufen. Welche Werkzeugkategorien diesen Ablauf abbilden, ordnet der Überblick zu Bausoftware ein; wie sich Termine und Beteiligte im Bauablauf planen lassen, behandelt der Beitrag zur Bau-Planungs-App.
Aufmaß-Muster: ausgefülltes Beispiel
Wie sieht ein ausgefülltes Aufmaßblatt aus?
Ein prüffähiges Aufmaßblatt zeigt je Position den vollständigen Rechenweg, nicht nur das Ergebnis. Das folgende Muster rechnet zwei Mauerwerksflächen mit je einer Öffnung durch und weist die Öffnungen in eigenen Zeilen aus. Ob eine Öffnung abgezogen oder übermessen wird, richtet sich nach der Öffnungsgrenze der maßgeblichen ATV — das Muster zeigt beide Rechenwege und trifft die Zuordnung bewusst nicht.
| Pos. | Leistung | Rechenansatz | Menge | Ergebnis | Bemerkung |
|---|---|---|---|---|---|
| 1.10 | Mauerwerk d = 24 cm, Außenwand Achse A | 12,50 × 2,75 m | 34,38 m² | 34,38 m² | Bruttofläche der Wand |
| 1.10.1 | Öffnung Fenster, 1 Stück | 2,00 × 1,25 m | 2,50 m² | 31,88 m² bei Abzug 34,38 m² bei Übermessung |
Welche Variante gilt, richtet sich nach der Öffnungsgrenze der maßgeblichen ATV |
| 1.20 | Mauerwerk d = 11,5 cm, Innenwand Achse 3 | 8,00 × 2,75 m | 22,00 m² | 22,00 m² | Bruttofläche der Wand |
| 1.20.1 | Öffnung Durchgang, 1 Stück | 0,90 × 2,01 m | 1,81 m² | 20,19 m² bei Abzug 22,00 m² bei Übermessung |
Welche Variante gilt, richtet sich nach der Öffnungsgrenze der maßgeblichen ATV |
| Summe Mauerwerk d = 24 cm | 31,88 m² bei Abzug 34,38 m² bei Übermessung |
je Öffnungsgrenze der maßgeblichen ATV | |||
| Summe Mauerwerk d = 11,5 cm | 20,19 m² bei Abzug 22,00 m² bei Übermessung |
je Öffnungsgrenze der maßgeblichen ATV | |||
Die Rechenwege sind vollständig und in beiden Varianten nachvollziehbar: 34,38 − 2,50 = 31,88 beziehungsweise 22,00 − 1,81 = 20,19. Welche Variante gilt, entscheidet die Öffnungsgrenze der für das Gewerk maßgeblichen ATV.
Welche Angaben muss ein Aufmaßblatt mindestens enthalten?
Sechs Angaben sind unverzichtbar, weil ohne sie die Zuordnung zur Vertragsleistung nicht möglich ist: Bauvorhaben, Auftrag oder Vertragsnummer, LV-Position mit vertraglicher Bezeichnung, Datum der Feststellung, Name des Aufmaßnehmers und der Ort der Leistung im Bauwerk. Sie folgen unmittelbar aus § 14 Abs. 1 VOB/B, der die Reihenfolge der Positionen, die vertraglichen Bezeichnungen und die Beifügung der Nachweise verlangt.
Hinzu kommt die Angabe der angewandten Abrechnungsregel. Erst sie macht einen Abzug prüfbar: ohne ATV-Bezug lässt sich nicht entscheiden, ob eine Öffnung zu Recht abgezogen oder zu Recht übermessen wurde.
Damit das Aufmaßblatt seine Funktion erfüllt, muss es auf der Baustelle tatsächlich ausgefüllt und mit Mengen und Nachweisen dokumentiert werden — der Nachweis entsteht dort, wo die Leistung erbracht wird, nicht im Büro. Wie sich Aufmaß, Nachweise und Rechnungsprüfung als durchgehender Ablauf organisieren lassen, behandeln die Beiträge zur Prozessoptimierung im Bau und zur Software zur Bauablauf-Optimierung.
Für die digitale Erfassung von Mengen, Fotos und Nachweisen direkt auf der Baustelle kann Valoon eingesetzt werden.
Zuletzt aktualisiert: 7. September 2026
Mehr Links
- Statistisches Bundesamt (Destatis) diskutiert das Digitalisierungspotenzial in der Bautätigkeitsstatistik.
- BIM Deutschland bietet eine zentrale Plattform für Building Information Modeling in Deutschland.
- Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt) informiert über das Projekt zur Digitalisierung der Musterbauordnung hin zu einer smarten Bauordnung.
- Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) stellt Informationen zum Thema digitales Planen und Bauen bereit.
- Hauptverband der Deutschen Bauindustrie bietet eine Themenseite zur Digitalisierung in der Bauindustrie.
- Fraunhofer IESE bietet ein PDF-Dokument zum Thema Digitalisierung in der Baubranche.
- BWI Bau bietet ein PDF-Dokument zum Thema digitaler Workflow.
- Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) bietet ein PDF-Dokument zum Thema BIM-Anwendung und rechtlicher Rahmen.








