Fertigstellungsanzeige nach VOB: Fristen, Inhalt und Vordruck
Die Fertigstellungsanzeige ist die Mitteilung des Auftragnehmers an den Auftraggeber, dass die Leistung fertiggestellt ist. Sie ist Voraussetzung der Abnahme und setzt deren Frist in Gang. Erfolgt sie schriftlich und verlangt niemand eine Abnahme, gilt die Leistung nach Ablauf von zwölf Werktagen als abgenommen (§ 12 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B).
Nicht zu verwechseln mit der VOB Gesamtausgabe 2019. Die Ausgabe 2019 betrifft die Teile A und C. Teil B gilt unverändert in der Fassung 2016 — wer nach „VOB/B 2019" sucht, findet denselben Wortlaut.
Fertigstellungsanzeige und Fertigstellungsmeldung: Grundlagen und Abgrenzung
Was ist eine Fertigstellungsanzeige nach VOB?
Die Fertigstellungsanzeige ist die einseitige Erklärung des Auftragnehmers, dass die vertraglich geschuldete Leistung fertiggestellt ist. Sie ist keine Abnahme und ersetzt sie nicht — sie ist der Auslöser, der die Abnahme und die daran hängenden Fristen in Bewegung setzt.
Die VOB/B kennt zwei Wege von der Fertigstellung zur Abnahme: das Abnahmeverlangen nach § 12 Abs. 1 VOB/B und die schriftliche Fertigstellungsmitteilung nach § 12 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B. Beide laufen über zwölf Werktage, führen aber zu unterschiedlichen Ergebnissen — die Fristen und Rechtsfolgen im Einzelnen stehen weiter unten.
Typischer Fehler: Die Anzeige wird als Formalie behandelt und mündlich auf der Baustelle erledigt. Damit läuft keine der beiden Fristen an. Der Auftragnehmer bleibt im Erfüllungsstadium, die Gewährleistungsfrist beginnt nicht, und die Beweislast für die Mangelfreiheit bleibt bei ihm — seine Haftungsphase verlängert sich auf unbestimmte Zeit.
Was ist der Unterschied zwischen Fertigstellungsanzeige und Fertigstellungsmeldung?
Sachlich bezeichnen beide Begriffe dasselbe Schreiben; unterschieden wird nur der Sprachgebrauch. Die VOB/B selbst verwendet keinen der beiden Begriffe als Legaldefinition — § 12 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B spricht von der „Mitteilung über die Fertigstellung". „Anzeige" und „Meldung" sind Praxisbegriffe, die auf denselben Vorgang zeigen.
Rechtlich entscheidend ist deshalb nicht die Überschrift des Schreibens, sondern was darin steht und ob es nachweisbar zugegangen ist. Ein Schreiben mit dem Titel „Fertigstellungsmeldung" löst dieselben Fristen aus wie eines mit dem Titel „Fertigstellungsanzeige", solange es die Fertigstellung erklärt.
| Begriff | Verwendung im Normtext | In der Praxis gemeint | Rechtsfolge |
|---|---|---|---|
| Mitteilung über die Fertigstellung | Formulierung des § 12 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B | Oberbegriff, wird selten so genannt | Beginn der Zwölf-Werktage-Frist der fiktiven Abnahme |
| Fertigstellungsanzeige | nicht als Begriff verwendet | Schreiben, das die Fertigstellung erklärt | identisch, sofern die Fertigstellung erklärt wird |
| Fertigstellungsmeldung | nicht als Begriff verwendet | gleichbedeutend, regional und branchenabhängig | identisch, sofern die Fertigstellung erklärt wird |
| Abnahmeverlangen | § 12 Abs. 1 VOB/B | ausdrückliche Aufforderung zur Abnahme | Auftraggeber muss binnen zwölf Werktagen abnehmen |
Grenzfall: Wer nur den Baufortschritt meldet, ohne die Fertigstellung zu erklären, hat keine Fertigstellungsanzeige abgegeben. Formulierungen wie „Arbeiten im Wesentlichen abgeschlossen" sind für den Fristbeginn untauglich, weil sie die Fertigstellung gerade nicht behaupten.
Fristen und fiktive Abnahme
Welche Frist hat der Auftraggeber für die Abnahme nach der Fertigstellungsanzeige?
Zwölf Werktage, wenn der Auftragnehmer die Abnahme verlangt hat. § 12 Abs. 1 VOB/B verpflichtet den Auftraggeber, die Abnahme binnen dieser Frist durchzuführen; die Parteien können eine andere Frist vereinbaren.
Werktage sind nicht Kalendertage: die Frist läuft regelmäßig länger als zwei Kalenderwochen und verlängert sich durch Feiertage.
Grenzfall: Der Auftraggeber darf die Abnahme verweigern, solange wesentliche Mängel vorliegen (§ 12 Abs. 3 VOB/B). Die Frist des Absatzes 1 hilft dem Auftragnehmer dann nicht weiter. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung.
Praktische Folge: Die Auseinandersetzung verlagert sich damit auf die Frage, ob ein Mangel wesentlich ist. Wer die Abnahme erreichen will, beseitigt vor der Anzeige die Mängel, die als wesentlich gelten könnten — nicht danach.
Fristentabelle: alle Fristen des § 12 VOB/B
| Auslöser | Frist | Rechtsfolge | Referenz |
|---|---|---|---|
| Abnahmeverlangen des Auftragnehmers nach Fertigstellung | 12 Werktage | Auftraggeber muss die Abnahme durchführen; andere Frist ist vereinbar | § 12 Abs. 1 VOB/B |
| Schriftliche Mitteilung über die Fertigstellung, ohne dass eine Abnahme verlangt wird | 12 Werktage | Leistung gilt als abgenommen (fiktive Abnahme) | § 12 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B |
| Beginn der Benutzung der Leistung durch den Auftraggeber, ohne dass eine Abnahme verlangt wird | 6 Werktage | Leistung gilt als abgenommen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ausgenommen ist die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten — sie gilt nicht als Abnahme | § 12 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B |
| Eintritt der fiktiven Abnahme nach Nr. 1 oder Nr. 2 | bis zu diesem Zeitpunkt | Vorbehalte wegen bekannter Mängel und wegen Vertragsstrafen müssen spätestens jetzt erklärt werden | § 12 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B |
| Abnahme (gleich auf welchem Weg) | sofort | Übergang der Gefahr auf den Auftraggeber, soweit sie nicht bereits nach § 7 VOB/B übergegangen ist | § 12 Abs. 6 VOB/B |
| Zugang der Schlussrechnung | 30 Tage, höchstens 60 Tage | Fälligkeit der Schlusszahlung; die längere Frist nur bei sachlicher Rechtfertigung und ausdrücklicher Vereinbarung | § 16 Abs. 3 VOB/B |
Wann tritt die fiktive Abnahme nach VOB/B ein?
In zwei Fällen: zwölf Werktage nach der schriftlichen Fertigstellungsmitteilung oder sechs Werktage nach Beginn der Benutzung — jeweils nur, wenn keine Abnahme verlangt wurde. § 12 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 2 VOB/B regeln beide Varianten getrennt.
Die fiktive Abnahme ist keine Notlösung, sondern der praktisch häufigste Weg zur Abnahme. Sie tritt von selbst ein, ohne Termin, ohne Protokoll und ohne Unterschrift. Genau darin liegt ihr Risiko für beide Seiten: Wer den Eintritt nicht bemerkt, verpasst die Vorbehalte.
Grenzfall: Der Ausschluss in § 12 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B knüpft an den Zweck der Benutzung an, nicht an die Person, die arbeitet: Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme. Entscheidend ist also, wozu benutzt wird — nicht, wer benutzt. Nimmt der Auftraggeber Gebäudeteile in Anspruch, um dort weitere Arbeiten ausführen zu lassen, beginnt die Sechs-Werktage-Frist nicht.
Typischer Fehler: Aus jeder Nutzung durch den Auftraggeber auf eine fiktive Abnahme zu schließen. Dient sie erkennbar der Weiterführung der Arbeiten — als Zugang, Lagerfläche oder Baustelleneinrichtung für Folgegewerke — trägt sie den Fristbeginn nicht.
Praktische Folge: Vorbehalte wegen bekannter Mängel und wegen Vertragsstrafen müssen spätestens im Zeitpunkt der fiktiven Abnahme erklärt werden (§ 12 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B). Wer die Frist verstreichen lässt, verliert diese Vorbehalte, ohne dass ihn jemand darauf hinweist. Für den Auftraggeber ist das der teuerste Fehler in diesem Paragraphen.
Der Auftraggeber reagiert nicht auf meine Fertigstellungsanzeige – was passiert dann?
Dann tritt die Abnahme trotzdem ein, sofern die Anzeige schriftlich erfolgt ist und niemand eine Abnahme verlangt hat: mit Ablauf von zwölf Werktagen gilt die Leistung nach § 12 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B als abgenommen. Schweigen des Auftraggebers verhindert die Abnahme nicht — es bewirkt sie.
Anders bei einem ausdrücklichen Abnahmeverlangen: dann greift § 12 Abs. 1 VOB/B, der den Auftraggeber zum Handeln verpflichtet.
Typischer Fehler: Der Auftragnehmer verlangt die Abnahme und wartet anschließend passiv ab. Das Abnahmeverlangen nach Absatz 1 löst die Fiktion des Absatzes 5 Nr. 1 nicht aus — diese setzt gerade voraus, dass keine Abnahme verlangt wurde. Wer die Fiktion nutzen will, teilt die Fertigstellung mit und verlangt keine Abnahme.
Form und Inhalt der Fertigstellungsanzeige
Muss die Fertigstellungsanzeige schriftlich erfolgen oder reicht eine E-Mail?
Für die fiktive Abnahme verlangt § 12 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B eine schriftliche Mitteilung — mündlich läuft keine Frist. Zur Frage, ob eine E-Mail diese Anforderung erfüllt, behandelt eine Kanzleiveröffentlichung zu § 12 VOB/B die E-Mail als ausreichend, sofern der Zugang nachweisbar ist, und empfiehlt dafür E-Mail mit Lesebestätigung oder Einschreiben.
Der praktisch entscheidende Punkt ist deshalb nicht das Medium, sondern der Zugangsnachweis. Die Frist läuft ab dem Zugang beim Auftraggeber, nicht ab dem Absenden. Wer den Zugang nicht belegen kann, kann auch den Fristbeginn nicht belegen — und damit nicht, dass die Abnahme eingetreten ist.
Typischer Fehler: Die Anzeige geht als beiläufiger Satz in einer längeren E-Mail zu einem anderen Thema unter. Selbst wenn der Zugang nachweisbar ist, bleibt streitig, ob damit die Fertigstellung erklärt wurde. Die Anzeige gehört in ein eigenes Schreiben mit eindeutigem Betreff.
Praktische Folge: Wählen Sie die Form nach der Beweisbarkeit — eine Anzeige, deren Zugang niemand belegen kann, ist im Streitfall wertlos.
Was muss eine Fertigstellungsanzeige nach VOB enthalten?
Sieben Angaben, weil ohne sie entweder die Zuordnung zum Vertrag oder der Fristbeginn nicht feststellbar ist. Die Anforderungen folgen nicht aus einem Katalog im Normtext, sondern daraus, was § 12 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B für den Fristbeginn voraussetzt: eine schriftliche Mitteilung, die die Fertigstellung einer bestimmten vertraglichen Leistung erklärt.
| # | Angabe | Warum sie erforderlich ist |
|---|---|---|
| 1 | Bauvorhaben mit Bezeichnung und Ort | Ordnet die Anzeige einem konkreten Bauwerk zu. Bei mehreren Vorhaben desselben Auftraggebers ist die Anzeige sonst nicht zuordenbar. |
| 2 | Auftrag oder Vertragsnummer, mit Datum | Stellt den Vertragsbezug her. Ohne ihn bleibt offen, welche geschuldete Leistung gemeint ist. |
| 3 | Bezeichnung der fertiggestellten Leistung | Grenzt den Gegenstand der Abnahme ab. Bei Teilleistungen entscheidet diese Angabe darüber, ob eine Teilabnahme nach § 12 Abs. 2 VOB/B in Betracht kommt. |
| 4 | Ausdrückliche Erklärung der Fertigstellung, mit Datum | Der Kern der Anzeige. Eine Fortschrittsmeldung ohne diese Erklärung setzt die Frist des § 12 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B nicht in Gang. |
| 5 | Entweder Abnahmeverlangen oder ausdrücklicher Verzicht darauf | Entscheidet zwischen § 12 Abs. 1 VOB/B und der Fiktion des § 12 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B. Beide Wege schließen sich gegenseitig aus. |
| 6 | Datum des Schreibens und Unterschrift | Erfüllt die Schriftlichkeit und dokumentiert, wer die Erklärung abgegeben hat. |
| 7 | Nachweis der Versendung und des Zugangs | Nicht Inhalt des Schreibens, aber Voraussetzung seiner Wirkung. Die Frist läuft ab Zugang, nicht ab Absendung. |
Grenzfall: Eine Anzeige, die Restarbeiten einräumt, erklärt die Fertigstellung nicht und trägt den Fristbeginn nicht. Wer trotzdem anzeigen will, muss zuvor klären, ob die offenen Punkte Restleistungen oder unwesentliche Mängel sind — das ist nicht dasselbe.
Vordruck: Fertigstellungsanzeige nach VOB
Der folgende Text deckt die sieben Angaben ab. Die eckigen Klammern sind Platzhalter; Position 5 ist eine Entscheidung und keine Formulierungsfrage.
[Anschrift des Auftraggebers]
[Ort], [Datum]
Fertigstellungsanzeige
Bauvorhaben: [Bezeichnung, Ort]
Auftrag vom [Datum], Auftragsnummer [Nummer]
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit zeige ich an, dass die von mir geschuldete Leistung „[Bezeichnung der Leistung]" am [Datum der Fertigstellung] fertiggestellt worden ist.
Variante A — Abnahme verlangen (§ 12 Abs. 1 VOB/B):
Ich verlange die Abnahme der Leistung und bitte um Mitteilung eines Abnahmetermins innerhalb von zwölf Werktagen.
Variante B — fiktive Abnahme nutzen (§ 12 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B):
Ein Abnahmeverlangen ist mit dieser Anzeige nicht verbunden.
Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]
[Name, Funktion]
Verwenden Sie entweder Variante A oder Variante B, niemals beide. Variante A verpflichtet den Auftraggeber zum Handeln, verhindert aber den Eintritt der Fiktion; Variante B lässt die Abnahme ohne sein Handeln eintreten, gibt aber keinen Anspruch auf einen Termin.
Folgen der Abnahme
Ab wann läuft die Gewährleistungsfrist nach VOB/B?
Ab der Abnahme der gesamten Leistung; bei in sich abgeschlossenen Teilen der Leistung ab deren Teilabnahme. § 13 Abs. 4 Nr. 3 VOB/B bestimmt diesen Fristbeginn ausdrücklich.
Die Länge der Frist richtet sich nach der Art der Leistung. § 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B nennt für Bauwerke vier Jahre und für andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, zwei Jahre. Für feuerberührte Teile von Feuerungsanlagen gelten zwei Jahre, für feuerberührte und abgasdämmende Teile industrieller Feuerungsanlagen ein Jahr. Für maschinelle und elektrotechnische oder elektronische Anlagenteile, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, nennt § 13 Abs. 4 Nr. 2 VOB/B zwei Jahre, wenn der Auftraggeber die Wartung nicht dem Auftragnehmer überträgt.
Praktische Folge: Der Zeitpunkt der Abnahme bestimmt, wann die Haftung endet. Eine Abnahme, die drei Monate zu spät eintritt, verlängert die Haftung des Auftragnehmers um drei Monate. Das ist der wirtschaftliche Kern der Fertigstellungsanzeige.
Grenzfall — die Rüge kann die Frist nur verlängern, nie verkürzen: Verlangt der Auftraggeber die Beseitigung eines gerügten Mangels schriftlich, verjährt dieser Anspruch nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B in zwei Jahren ab Zugang des Verlangens — jedoch nicht vor Ablauf der Regelfristen des Absatzes 4 oder der an ihrer Stelle vereinbarten Frist. Die Zwei-Jahres-Frist ist damit eine Untergrenze, keine Obergrenze.
Rechenbeispiel: Abnahme eines Bauwerks am 1. März 2026, Regelfrist vier Jahre, Ende 1. März 2030. Eine Rüge am 1. Februar 2027 verkürzt nichts — es bleibt beim 1. März 2030. Dieselbe Rüge am 1. Februar 2030 verlängert die Verjährung für diesen Mangel bis zum 1. Februar 2032.
Was ändert sich bei der Beweislast nach der Abnahme?
Die Beweislast wechselt vom Auftragnehmer zum Auftraggeber. Vor der Abnahme muss der Auftragnehmer belegen, dass seine Leistung dem Vertrag entspricht; nach der Abnahme muss der Auftraggeber darlegen und beweisen, dass ein Mangel vorliegt. So gibt eine Kanzleiveröffentlichung zu § 12 VOB/B die Rechtsfolge der Abnahme wieder.
Er muss zusätzlich beweisen, dass der Mangel bereits im Abnahmezeitpunkt vorlag — eine Anforderung, die den Ausgang häufig entscheidet, weil sich dieser Zustand später schwer rekonstruieren lässt.
Praktische Folge für den Auftragnehmer: Die Abnahme ist der Punkt, an dem sich die Beweisrichtung umkehrt. Je länger sie ausbleibt, desto länger trägt er das Risiko, den vertragsgemäßen Zustand belegen zu müssen. Das ist ein Grund, die Anzeige früh und nachweisbar abzugeben.
Praktische Folge für den Auftraggeber: Vorbehalte wegen bekannter Mängel müssen spätestens im Zeitpunkt der Abnahme erklärt werden (§ 12 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B). Danach ist der Mangel bekannt und nicht vorbehalten — die schlechteste Kombination.
Folgenzeitachse: von der Anzeige bis zur Schlusszahlung
| Schritt | Ereignis | Rechtsfolge | Referenz |
|---|---|---|---|
| 1 | Fertigstellung der Leistung | Voraussetzung dafür, dass Abnahme verlangt oder die Fertigstellung mitgeteilt werden kann | § 12 Abs. 1 VOB/B |
| 2 | Schriftliche Fertigstellungsanzeige, Zugang beim Auftraggeber | Beginn der Zwölf-Werktage-Frist; ohne Zugangsnachweis kein belegbarer Fristbeginn | § 12 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B |
| 3 | Ablauf von zwölf Werktagen ohne Abnahmeverlangen | Leistung gilt als abgenommen; Vorbehalte müssen bis hierher erklärt sein | § 12 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 3 VOB/B |
| 4 | Abnahme (förmlich, ausdrücklich oder fiktiv) | Übergang der Gefahr auf den Auftraggeber; Umkehr der Beweislast für Mängel | § 12 Abs. 6 VOB/B |
| 5 | Beginn der Verjährungsfrist für Mängelansprüche | Vier Jahre bei Bauwerken, zwei Jahre bei anderen Werken; kürzere Fristen für die genannten Anlagenteile | § 13 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 VOB/B |
| 6 | Zugang der Schlussrechnung | Fälligkeit der Schlusszahlung nach 30 Tagen, höchstens 60 Tage bei ausdrücklicher Vereinbarung | § 16 Abs. 3 VOB/B |
Die Kette hängt vollständig an Schritt 2. Ist der Zugang der Anzeige nicht belegbar, ist keiner der Schritte 3 bis 5 datierbar — und damit weder der Beginn der Gewährleistung noch der Zeitpunkt der Beweislastumkehr.
Nachweisbare Dokumentation der Fertigstellungsanzeige
Wie dokumentiere ich eine Fertigstellungsanzeige nachweisbar?
Nachweisbar ist eine Fertigstellungsanzeige, wenn Inhalt, Absendung und Zugang je für sich belegt werden können. Alle drei sind erforderlich: Der Inhalt entscheidet, ob die Fertigstellung überhaupt erklärt wurde, der Zugang entscheidet über den Fristbeginn nach § 12 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B, und die Absendung verbindet beides zeitlich.
Praktisch sind das drei getrennt aufzubewahrende Nachweise: das Schreiben im Wortlaut, ein Versandbeleg mit Datum und eine Zugangsbestätigung — bei E-Mail eine Lesebestätigung, bei Postversand ein Einschreiben.
Typischer Fehler: Die Anzeige liegt nur als Datei im Projektordner. Damit ist der Inhalt belegt, der Zugang nicht. Der Fehler zeigt sich erst im Streitfall — Jahre später, wenn er nicht mehr korrigierbar ist.
Praktische Folge: Ohne Zugangsnachweis läuft keine Frist — wer die Gewährleistungsfrist datieren will, muss den Zugang datieren können. Aus demselben Grund lohnt eine datierte Bestandsaufnahme zum Abnahmezeitpunkt: Der Auftraggeber muss später beweisen, dass ein Mangel schon damals vorlag.
Für die Zustandsdokumentation zum Abnahmezeitpunkt siehe die Hinweise zur App für die Fotodokumentation; für die Behandlung der bei der Abnahme vorbehaltenen Mängel die Lösung für das Mängelmanagement; für die Organisation der Nachweisführung insgesamt den Beitrag zur Digitalisierung der Bauleitung. Einen allgemeinen Überblick über die Werkzeugkategorien gibt der Beitrag zur umfassenden Baustellen-App.
Für die nachweisbare Erfassung und Ablage von Schreiben, Fotos und Zugangsbelegen entlang des Bauablaufs kann Valoon eingesetzt werden.
Häufige Fragen zur Fertigstellungsanzeige nach VOB
Ist die Umstellung auf eine digitale App für Bauleiter kompliziert?
Nein, moderne Lösungen wie Valoon sind auf maximale Einfachheit ausgelegt. Da die Mitarbeiter auf der Baustelle über WhatsApp kommunizieren, entfällt jeglicher Schulungsaufwand für sie. Die Büro-Anwendung ist intuitiv und innerhalb kürzester Zeit einsatzbereit.
Wie wird die Datensicherheit bei einer Bauleiter App gewährleistet?
Professionelle Anbieter setzen auf Server in Deutschland und eine DSGVO-konforme Datenverarbeitung. Alle Daten werden verschlüsselt übertragen und fälschungssicher in der Cloud gespeichert, um höchste Sicherheitsstandards zu erfüllen.
Funktioniert die App auch ohne Internetverbindung auf der Baustelle?
Ja, gute Bauleiter Apps verfügen über einen Offline-Modus. Sie können alle Daten wie gewohnt auf der Baustelle erfassen. Sobald wieder eine Internetverbindung besteht, werden die Daten automatisch synchronisiert.
Können auch externe Partner wie Subunternehmer in die App eingebunden werden?
Ja, bei Valoon können Sie alle Projektbeteiligten kostenlos einladen. Die Kommunikation und Aufgabenzuweisung erfolgt einfach über WhatsApp, ohne dass der Subunternehmer eine neue Software installieren oder dafür bezahlen muss.
Welche Kosten entstehen durch eine Bauleiter App?
Die Preismodelle sind unterschiedlich. Valoon bietet ein transparentes Modell, bei dem Kosten nur für die Nutzer im Büro anfallen. Die Nutzung für die Mitarbeiter auf der Baustelle ist komplett kostenfrei, was die Einführung im gesamten Unternehmen erleichtert.
Wie schnell lassen sich durch eine App Einsparungen erzielen?
Die Zeitersparnis tritt sofort ein. Routineaufgaben wie das Erstellen von Bautagesberichten werden automatisiert, sodass die manuelle Nachbearbeitung im Büro entfällt.
Mehr Links
- Hauptverband der Deutschen Bauindustrie bietet Informationen zur Digitalisierung in der Bauwirtschaft.
- Fraunhofer-Gesellschaft präsentiert Forschung und Entwicklung im Bereich der Digitalisierung im Bauwesen.








