Bauschäden während der Bauphase nach VOB: Wer haftet wirklich und wie schützen Sie sich?

16. Juni 2025

Schäden während der Bauphase nach VOB: Risiken erkennen und Haftungsfallen vermeiden

Grundlagen und Bedeutung von Schäden während der Bauphase nach VOB

Die Entstehung von Schäden während der Bauphase nach VOB ist ein wichtiges Thema, das uns alle angeht – Bauherren wie Auftragnehmer – und oft zu erheblichen finanziellen und zeitlichen Belastungen führen kann. Was genau meinen wir damit? Im Grunde alle unvorhergesehenen Beeinträchtigungen oder Zerstörungen der Bauleistung, die vor der offiziellen Abnahme auftreten. Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), insbesondere Teil B (VOB/B), ist hierbei Dreh- und Angelpunkt, da sie die vertraglichen Beziehungen und Haftungsfragen im deutschen Bausektor maßgeblich regelt. Wer hier nicht durchblickt, riskiert schnell kostspielige Missverständnisse und langwierige Streitigkeiten. Deshalb ist es so wichtig, die spezifischen Klauseln der VOB/B zu kennen, die den Umgang mit solchen bauzeitlichen Schäden VOB-konform definieren und somit eine solide Basis für alle Projektbeteiligten schaffen. Wir helfen Ihnen, diese Komplexität zu navigieren und Risiken proaktiv zu managen.

  • Definition: Unvorhergesehene Beeinträchtigungen oder Zerstörungen der Bauleistung vor der Abnahme.
  • VOB/B als Regelwerk: Regelt vertragliche Beziehungen und Haftungsfragen im Bausektor.
  • Risikominimierung: Kenntnis der VOB/B-Klauseln vermeidet kostspielige Missverständnisse.
  • Ziel: Schaffung einer soliden Basis für alle Projektbeteiligten im Umgang mit Schäden.

Typische Schadensfälle und die Relevanz der VOB

Was kann da so alles passieren? Die Palette reicht von Witterungseinflüssen wie Sturm oder Starkregen über Vandalismus und Diebstahl fest verbauter Teile bis hin zu Ausführungsfehlern oder Materialmängeln. Auch Schäden durch Dritte oder unzureichende Sicherungsmaßnahmen auf der Baustelle kommen leider immer wieder vor. Die VOB/B gibt hier klare Spielregeln vor, wer in solchen Fällen die Verantwortung trägt und wie die Schadensregulierung zu erfolgen hat, insbesondere vor der Abnahme. Ein Knackpunkt ist oft beispielsweise die Leistungsgefahr, die bis zur Abnahme grundsätzlich beim Auftragnehmer liegt. Klartext: Er muss für zufällige Beschädigungen oder Zerstörungen seiner bis dahin erbrachten Leistung aufkommen, auch wenn’s Pech war. Die genaue Kenntnis dieser Regelungen ist entscheidend, um bei auftretenden Bauschäden VOB-gerecht zu handeln und finanzielle Nachteile zu vermeiden. Eine sorgfältige Baustellendokumentation ist hierbei Gold wert.

Haftung bei Bauschäden nach VOB: Wer zahlt wann und warum?

Verantwortlichkeiten klar definieren: Bauherr, Bauunternehmen und Architekt

Die Gretchenfrage ist oft: Wer muss zahlen, wenn während der Bauphase etwas schiefgeht? Und ja, das kann knifflig sein. Die Faustregel lautet: Bis zur Abnahme ist das Bauunternehmen (also der Auftragnehmer) in der Pflicht für Schäden während der Bauphase nach VOB (§ 644 Abs. 1 Satz 1 BGB). Heißt im Klartext: Das Unternehmen muss den Schaden auf eigene Kappe beheben. Aber Achtung, der Bauherr (Auftraggeber) ist nicht immer fein raus. Er haftet, wenn Schäden durch von ihm bereitgestellte ungeeignete Baustoffe oder fehlerhafte Anweisungen entstehen, außer, der Auftragnehmer hat es versäumt, rechtzeitig Bedenken anzumelden. Und auch Architekten können mit im Boot sitzen, wenn Schäden auf ihre fehlerhaften Planungen oder mangelnde Bauüberwachung zurückzuführen sind, wie im Rahmen der Aufgaben der Bauüberwachung festgelegt. Deshalb unser Rat: Klare Verträge und eine lückenlose Doku aller Absprachen und Bedenken sind für alle Beteiligten das A und O, um im Schadensfall die Haftungsfrage eindeutig klären zu können und langwierige Auseinandersetzungen über solche Bauschäden zu vermeiden.

  1. Auftragnehmer (Bauunternehmen): Trägt bis zur Abnahme die Hauptverantwortung für Schäden und muss diese beheben (§ 644 Abs. 1 Satz 1 BGB).
  2. Auftraggeber (Bauherr): Haftet bei Schäden durch ungeeignete Baustoffe oder fehlerhafte Anweisungen, es sei denn, der Auftragnehmer hat Bedenken angemeldet.
  3. Architekt: Kann bei Schäden durch fehlerhafte Planung oder mangelnde Bauüberwachung haftbar gemacht werden.
  4. Prävention: Klare Verträge und lückenlose Dokumentation sind entscheidend zur Klärung der Haftung.

Gefahrübergang und die kritische Rolle der Abnahme

Ein Schlüsselbegriff ist hier der Gefahrübergang. Das ist der Moment, an dem das Risiko für Beschädigungen vom Auftragnehmer auf den Auftraggeber übergeht, und das ist nach VOB/B und BGB grundsätzlich die Abnahme der Bauleistung (§ 12 VOB/B). Bis dahin hängt das Risiko für blöde Zufälle oder die Zerstörung des Werkes am Auftragnehmer, auch wenn er gar nichts dafür kann. Das schließt auch Schäden durch höhere Gewalt oder Vandalismus ein. Unser Tipp: Eine förmliche Abnahme mit einem sauberen Protokoll ist hier Gold wert. Aber wie immer gibt’s auch Ausnahmen, wie den vorzeitigen Gefahrübergang, wenn der Auftraggeber beispielsweise mit der Abnahme in Verzug gerät. Wer hier Bescheid weiß, kann bei Schadensfällen am Bau VOB-konform handeln und die Haftung korrekt zuordnen. Ein Bausachverständiger während der Bauphase ist da oft eine große Hilfe.

Bauleistungsversicherung: Finanziellen Schutz bei Bauschäden sicherstellen

Umfassender Schutz durch Allgefahrendeckung

Stellen Sie sich vor, es gibt einen Schutzschild gegen finanzielle Überraschungen bei Schäden während der Bauphase nach VOB: die Bauleistungsversicherung (manchmal auch Bauwesenversicherung genannt). Das Tolle daran: Sie ist eine Art All-inclusive-Paket (Allgefahrendeckung). Das bedeutet, sie deckt grundsätzlich alle Schäden ab, die nicht explizit im Vertrag ausgeschlossen sind. Was ist da so alles drin? Zum Beispiel Schäden durch ungewöhnliche Witterungseinflüsse (außer saisonal übliche wie Frost im Winter), Fahrlässigkeit der am Bau Beteiligten, Diebstahl fest eingebauter Teile, Vandalismus, unbekannte Eigenschaften des Baugrunds sowie Konstruktions- und Materialfehler. Gerade weil der Auftragnehmer bis zur Abnahme das volle Risiko schultert, ist diese Versicherung so wichtig. Sie kann die Kosten für Reparatur oder Ersatz stemmen und somit die finanzielle Stabilität des Projekts und der beteiligten Unternehmen bei derartigen Schadensfällen VOB-konform sichern. Ein cleveres proaktives Risikomanagement hat so eine Versicherung auf dem Schirm.

Erweiterungen und Kostenverteilung der Bauleistungsversicherung

Den Basisschutz der Bauleistungsversicherung kann man oft noch clever erweitern. Denken Sie zum Beispiel an eine Feuerrohbauversicherung (falls nicht separat vorhanden), Schäden durch Hochwasser oder den Diebstahl von noch nicht fest verbauten Baumaterialien. Und wenn Sie umbauen oder sanieren, ist es superwichtig, auch Schäden an bestehenden Gebäudeteilen abzusichern. Ein Riesenpluspunkt einer solchen Versicherung: Die Abwicklung im Schadensfall wird viel einfacher, da sie oft die Policen verschiedener Gewerke, Planer und Architekten ersetzen kann und somit Streitigkeiten über Zuständigkeiten reduziert. Und wer zahlt das Ganze? Die Kosten für die Bauleistungsversicherung können vom Bauträger oder Generalunternehmer anteilig auf die beteiligten Gewerke umgelegt werden, da diese ebenfalls vom Versicherungsschutz profitieren. Wichtig ist, dass das ganz offen in den Ausschreibungsunterlagen oder Leistungsbeschreibungen für die Handhabung von Bauschäden in der Bauzeit nach VOB geregelt sein.

Gewährleistung nach VOB/B: So sichern Sie Ihre Rechte bei Baumängeln

Grundprinzipien und Fristen der VOB/B-Gewährleistung verstehen

Nach der Abnahme ist vor der Gewährleistung! Gemäß § 13 VOB/B muss der Auftragnehmer dafür geradestehen, dass seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme die vereinbarte Beschaffenheit hat und nicht mit Mängeln behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit mindern. Tauchen also innerhalb der Gewährleistungsfrist Mängel auf, deren Ursache bereits bei der Abnahme vorlag, muss der Auftragnehmer diese auf eigene Kosten beseitigen. Normalerweise sind das bei Bauwerken vier Jahre nach VOB/B. Für spezielle Sachen, wie maschinelle und elektrotechnische Anlagen ohne Wartungsvertrag, sind es zwei Jahre. Ein kleiner, aber feiner Unterschied: Für die nachgebesserten Teile nach einer Mängelbeseitigung gibt es eine erneute zweijährige Verjährungsfrist. Diese Fristen sind superwichtig, wenn Schäden während der Bauphase VOB erst später als Mängel auffallen. Ein cleveres Mängelmanagement ist da wirklich unbezahlbar.

  • Grundsatz (§ 13 VOB/B): Auftragnehmer haftet für mangelfreie Leistung bei Abnahme.
  • Mängelbeseitigungspflicht: Auftretende Mängel innerhalb der Frist sind kostenfrei zu beheben.
  • Regelfristen: Vier Jahre für Bauwerke, zwei Jahre für bestimmte technische Anlagen (ohne Wartungsvertrag).
  • Verjährung für Nachbesserung: Erneute zweijährige Frist für nachgebesserte Teile.

Abnahme, Mängelanzeige und die Tücken der Beweislast

Los geht’s mit der Gewährleistungsfrist erst nach der Abnahme. Die kann ganz offiziell mit Protokoll passieren, aber auch stillschweigend durch Ingebrauchnahme oder sogar fiktiv (z.B. 12 Werktage nach schriftlicher Fertigstellungsmitteilung). Für den Auftraggeber gilt: Mängel immer schriftlich und mit Frist rügen, um seine Ansprüche zu sichern. Spannend wird’s bei der Beweislast: Vor der Abnahme muss der Auftragnehmer zeigen, dass alles paletti ist. Danach muss der Auftraggeber das Vorhandensein des Mangels nachweisen. Das zeigt einmal mehr, wie wichtig eine genaue Prüfung und Doku vor und bei der Abnahme ist, um spätere Diskussionen über ursprüngliche Bauschäden, die als Mängel klassifiziert werden, zu vermeiden. Digitale Helferlein für die digitale Mängelerfassung im Bau sind da eine echte Erleichterung und erhöhen die Transparenz.

Wichtige Aspekte des Gewährleistungsmanagements

Damit Sie hier nicht den Faden verlieren, ist ein systematisches Gewährleistungsmanagement unverzichtbar. Was gehört da alles dazu?

  • Fristenüberwachung: Verfolgung aller relevanten Gewährleistungsfristen.
  • Regelmäßige Inspektionen: Frühzeitiges Erkennen von potenziellen Mängeln.
  • Lückenlose Dokumentation: Erfassung aller Mängelanzeigen, Kommunikationen und Nachbesserungsarbeiten, idealerweise unterstützt durch eine Bautagebuch App für Effizienz und Organisation auf der Baustelle.
  • Koordination der Mängelbeseitigung: Sicherstellung der fristgerechten und fachgerechten Reparatur.

Digitale Werkzeuge machen das Ganze viel einfacher und durchsichtiger – ein echter Segen, gerade bei großen Projekten mit vielen Leuten und potenziellen Schadensrisiken in der Bauphase gemäß VOB.

Dokumentation und Kommunikation: Proaktive Strategien gegen Bauschäden und Haftungsrisiken

Die Macht der lückenlosen Dokumentation zur Vermeidung von Streitigkeiten

Wir können es nicht oft genug sagen: Eine lückenlose und genaue Dokumentation ist das A und O für jedes Bauprojekt und Ihr bester Freund im Umgang mit Schäden während der Bauphase nach VOB. Denken Sie an ausführliche Bautagebücher, Protokolle von Besprechungen, Fotos vom Baufortschritt (und von Problemzonen!) und den gesamten Schriftverkehr. Diese Papiere (oder digitalen Daten) sind nicht nur gut, um alles nachzuvollziehen und die Qualität zu sichern – im Ernstfall sind sie oft Ihr wichtigster Trumpf. Gerade wenn’s darum geht, wer für solche Bauschäden gemäß VOB oder bei Baubehinderungen nach VOB den Hut aufhat, ist eine saubere Doku-Historie Gold wert. Moderne digitale Werkzeuge, wie wir sie bei Valoon entwickeln, vereinfachen die Erfassung und zentrale Speicherung dieser Daten erheblich, indem sie beispielsweise die Kommunikation über Messenger direkt in strukturierte Projektdaten umwandeln und so den administrativen Aufwand reduzieren.

Klare Kommunikation und die unbedingte Beachtung der Hinweispflichten

Mindestens genauso wichtig wie eine gute Doku ist das offene und ehrliche Miteinander-Reden aller Beteiligten. Wussten Sie schon? Nach § 4 Abs. 3 VOB/B muss der Auftragnehmer den Mund aufmachen, wenn er Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer hat. Und zwar zackig und schriftlich an den Auftraggeber. Diese Bedenkenanmeldungen sauber zu dokumentieren, ist superwichtig, damit man im Fall von Schadensereignissen am Bau nach VOB nicht den Schwarzen Peter für Fehler anderer zugeschoben bekommt. Wer proaktiv kommuniziert, beugt Missverständnissen vor und kann Probleme oft schon im Keim ersticken, bevor sie teure Probleme in der Bauphase VOB verursachen. Ein cleveres Nachtrags- und Mängelmanagement nach VOB/B baut genau darauf auf.

Höhere Gewalt und unvermeidbare Ereignisse: Sonderregelungen der VOB/B meistern

§ 6 Abs. 5 VOB/B: Entschädigung bei außergewöhnlichen Umständen

Manchmal spielt das Leben einfach verrückt. Für solche Fälle hat die VOB/B in § 6 Absatz 5 eine spezielle Regelung parat: wenn die Bauausführung durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere Dinge gestoppt wird, für die der Auftragnehmer wirklich nichts kann und die er auch nicht verhindern konnte. Dann bekommt der Auftragnehmer zumindest das bezahlt, was er schon geleistet hat. Das ist eine klare Ausnahme von der Regel, dass der Auftragnehmer bis zur Abnahme die Leistungsgefahr trägt. Die Krux an der Sache ist oft, zu beweisen, dass so ein Ereignis wirklich „objektiv unabwendbar“ war. Eine penible Doku der Umstände und der schon erbrachten Leistungen ist hier das A und O, um bei Schäden während der Bauphase VOB durch solche Ereignisse seine Ansprüche durchzusetzen. Und ja, beweisen muss das der Auftragnehmer.

Konfliktvermeidung und gemeinsame Lösungsfindung als Priorität

Klar, die VOB/B hat Regeln für den Ernstfall und für solche Schadensfälle nach VOB. Aber mal ehrlich: Am besten ist es doch, wenn es gar nicht erst zum Streit kommt, oder? Wenn doch mal was Unvorhergesehenes passiert oder ein Schaden da ist, dann ist miteinander reden und gemeinsam nach Lösungen suchen meistens der schnellste und günstigste Weg für alle. Endlose Streitereien vor Gericht vor der Abnahme? Die kosten meist nur Zeit, Geld und Nerven – und zwar bei allen. Wenn man partnerschaftlich zusammenarbeitet, klare Verträge hat und alles sauber dokumentiert, lassen sich die meisten Probleme rund um Bauschäden in dieser Phase auch ohne Gericht klären. Sollten Sie Unterstützung bei der Optimierung Ihrer Projektdokumentation und -kommunikation benötigen, um solche Risiken zu minimieren, stehen wir Ihnen mit unserer Expertise zur Seite. Kontaktieren Sie uns noch heute, um mehr darüber zu erfahren, wie wir Ihnen helfen können, Ihre Bauprojekte effizienter und sicherer zu gestalten.

Wer haftet für Schäden während der Bauphase nach VOB vor der Abnahme?

Grundsätzlich der Auftragnehmer (Bauunternehmen). Er trägt das Risiko für zufällige Beschädigungen oder Zerstörungen seiner Leistung bis zur offiziellen Abnahme (gemäß § 7 VOB/B und § 644 BGB).

Was passiert, wenn der Bauherr ungeeignetes Material liefert oder fehlerhafte Anweisungen gibt?

Der Auftragnehmer muss unverzüglich und nachweislich schriftlich Bedenken anmelden (gemäß § 4 Abs. 3 VOB/B). Unterlässt er dies, kann er trotz eines Verschuldens des Bauherrn für den daraus entstehenden Schaden haften.

Welche Rolle spielt die Bauleistungsversicherung bei Schäden während der Bauphase?

Sie bietet finanziellen Schutz vor unvorhergesehenen Schäden an der Bauleistung vor der Abnahme, wie z.B. durch Sturm, Vandalismus oder Fahrlässigkeit. Sie ist besonders für den Auftragnehmer wichtig, da er bis zur Abnahme das volle Leistungsrisiko trägt.

Wann beginnt die Gewährleistungsfrist nach VOB/B und wie lange dauert sie üblicherweise?

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme der Bauleistung. Für Bauwerke beträgt sie in der Regel vier Jahre (gemäß § 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B). Für bestimmte andere Arbeiten können kürzere Fristen gelten.

Was ist ein wesentlicher Unterschied zwischen der Gewährleistung nach VOB/B und BGB bei Baumängeln?

Ein wichtiger Unterschied sind die Verjährungsfristen: Die VOB/B sieht oft vier Jahre für Bauwerke vor, das BGB hingegen fünf Jahre. Zudem enthält die VOB/B spezifischere Regelungen zur Mängelbeseitigung und zur Verjährung für nachgebesserte Teile (erneut zwei Jahre gemäß § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B).

Warum ist eine lückenlose Dokumentation bei Bauschäden nach VOB so wichtig?

Eine lückenlose Dokumentation (Bautagebuch, Fotos, Protokolle, Schriftverkehr) ist entscheidend für die Klärung von Haftungsfragen, dient als Beweismittel und hilft, kostspielige Streitigkeiten zu vermeiden. Tools wie Valoon vereinfachen dies durch direkte, strukturierte Erfassung von Informationen per Messenger.

Was versteht man unter „höherer Gewalt“ bei Bauschäden nach VOB/B?

Höhere Gewalt (gemäß § 6 Abs. 5 VOB/B) umfasst objektiv unabwendbare, von außen kommende Ereignisse (z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr), die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind. In solchen Fällen kann der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung für bereits erbrachte und nachgewiesene Leistungen haben.

Wie kann Software wie Valoon helfen, Risiken bei Schäden während der Bauphase zu minimieren?

Valoon optimiert die Kommunikation und das Projektmanagement, indem es die Datenerfassung vor Ort (z.B. von Schäden oder Bedenken via WhatsApp) vereinfacht und den Informationsfluss zwischen Außendienst und Büro nachhaltig verbessert. Dies führt zu schnelleren Reaktionszeiten und einer beweissicheren Dokumentation, was Risiken und Folgekosten deutlich reduziert.

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